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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2007 - 3 Sa 61/06   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2007 - 3 Sa 61/06 (https://dejure.org/2007,35521)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.06.2007 - 3 Sa 61/06 (https://dejure.org/2007,35521)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. Juni 2007 - 3 Sa 61/06 (https://dejure.org/2007,35521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - verhaltensbedingte Kündigung - mitbestimmungswidrige Schichtarbeitszeiten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 240/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verwertungsverbot

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2007 - 3 Sa 61/06
    Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz und kein Abfindungsgesetz (BAG vom 10.10.2002, 2 AZR 240/01).

    Mithin ist im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag maßgeblich, ob auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist (BAG vom 10.10.2002, a. a. O.).

    Als arbeitgeberseitige Auflösungsgründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kommen insbesondere solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen (BAG vom 10.10.2002, a. a. O.).

    Zudem ist es unzulässig, sich auf solche Auflösungsgründe zu berufen, die vom Arbeitgeber selbst oder von Personen, für die er einzustehen hat, provisiert worden sind (BAG vom 10.10.2002, a. a. O.).

    Als Auflösungsgründe sind mithin insbesondere geeignet Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen sowie sonstige in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers liegende Gründe (BAG, Urteil vom 10.10.2002, a. a. O.).

  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 498/04

    Personalratsanhörung zur ordentlichen Probezeitkündigung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2007 - 3 Sa 61/06
    Die benannte Rechtsfolge ergibt sich auch dann, wenn der Arbeitgeber den bei ihm bestehenden Personalrat nicht ordnungsgemäß, d. h. unvollständig über die beabsichtigte Kündigung unterrichtet hat (BAG vom 21.07.2005 - 6 AZR 498/04 -).

    Dies ist u. a. nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den ihm obliegenden Mitteilungspflichten nachgekommen ist, nämlich über die Person des Arbeitnehmers (inklusive der Sozialdaten, Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen), über die Art der Kündigung, über den Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden soll und die Kündigungsgründe unterrichtet hat, wobei die Kündigungsgründe selbst dezidiert und nicht lediglich schlagwortartig mitzuteilen sind (BAG vom 06.10.2005, NZA 2006, Seite 431, 434; BAG vom 21.07.2005 a. a. O.), um die bestehende Arbeitnehmervertretung so in die Lage zu versetzen, ohne weitere eigene Nachforschungen die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehen zu können.

  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZN 576/00

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2007 - 3 Sa 61/06
    Nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann sich ein Arbeitgeber, wenn die Kündigung nicht nur sozialwidrig, sondern auch aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, nicht auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 KSchG stützen (BAG vom 21.09.2000, NZA 2001, Seite 102).
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 280/04

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2007 - 3 Sa 61/06
    Dies ist u. a. nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den ihm obliegenden Mitteilungspflichten nachgekommen ist, nämlich über die Person des Arbeitnehmers (inklusive der Sozialdaten, Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen), über die Art der Kündigung, über den Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden soll und die Kündigungsgründe unterrichtet hat, wobei die Kündigungsgründe selbst dezidiert und nicht lediglich schlagwortartig mitzuteilen sind (BAG vom 06.10.2005, NZA 2006, Seite 431, 434; BAG vom 21.07.2005 a. a. O.), um die bestehende Arbeitnehmervertretung so in die Lage zu versetzen, ohne weitere eigene Nachforschungen die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehen zu können.
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2007 - 3 Sa 61/06
    Im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung ist im Grundsatz die Notwendigkeit anerkannt (Ascheid u. a. GK-Kündigungsrecht 2. Auflage/Dörner Rn. 59 zu § 626 BGB), den der außerordentlichen Kündigung zu Grunde liegende Lebenssachverhalt nach dem sachlichen Inhalt zu systematisieren, um dann zunächst zu überprüfen, ob der vorgefundene sachliche Inhalt dem Grunde nach - ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles (BAG, Urteil vom 12.08.1999, DB 2000, Seite 48) - an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.
  • LAG Schleswig-Holstein, 22.01.1987 - 4 Sa 509/86

    Abfindung; Auflösungsgrund; Kündigungsschutzverfahren

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2007 - 3 Sa 61/06
    Insbesondere sind Erklärungen über den Arbeitgeber, die diesen in seinem Ansehen herabsetzen, jedenfalls dann geeignet, die Abfindungshöhe erheblich herabzusetzen, wenn diese Erklärungen - wie hier - nicht zur Verteidigung im Rechtsstreit erforderlich sind (BAG vom 12.02.1973, EzA § 9 KSchG Nr. 1; LAG Schleswig-Holstein, NZA 1987, Seite 601).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2008 - 5 Sa 181/07

    Außerordentliche Kündigung wegen eines Lügevorwurfs gegenüber Arbeitskollegen -

    Als Auflösungsgründe sind mithin insbesondere geeignet Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen sowie sonstige in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers liegende Gründe (BAG a. a. O. sowie Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2007 - 3 Sa 61/06 - sowie 16.10.2007 - 5 Sa 497/05 -).
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